KineSuisse – Berufsverband für Kinesiologie

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Bist du in Ausbildung zur KomplementärTherapeutin oder zum KomplementärTherapeuten? Oder verfügst bereits über einen Abschluss und möchtest dich unserem Verband anschliessen? KineSuisse steht allen professionell tätigen Kinesiolog*innen offen. Nachfolgend findest du alle Informationen zur Aufnahme in den Berufsverband KineSuisse.

Wir freuen uns auf deine Anmeldung und werden uns für das Aufnahmeverfahren gerne direkt mit dir in Verbindung setzen.


Wichtige Informationen zur Aufnahme in den Berufsverband und der Mitgliedschaft

Warum es sich lohnt, Teil von KineSuisse zu sein

Es gibt viele gute Gründe für professionell arbeitende Kinesiolog*innen, Mitglied von KineSuisse zu sein. Als gesamtschweizerischer Berufsverband erbringen wir für unsere Mitglieder die folgenden Leistungen.

Zugehörigkeit

Mitglieder von KineSuisse gehören dem Schweizerischen Berufsverband für Kinesiologie an. KineSuisse ist Trägerin der Methodenidentifikation Kinesiologie (METID) und Mitglied der OdA KT. Mit deiner Mitgliedschaft wirst du Teil eines beruflichen Netzwerkes, das die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen Verband und Mitgliedern, aber auch der Mitglieder untereinander, fördert - sowohl in persönlicher wie in digitaler Form.

Qualitätssicherung

Mit der Zugehörigkeit zu KineSuisse erbringt das Mitglied den Qualitätsnachweis, die Ethikrichtlinien und das Leitbild des Berufsverbandes in der Berufspraxis einzuhalten. Durch Weiterbildungsangebote unterstützen wir dich in der beruflichen Entwicklung und stehen dir bei beruflichen Herausforderungen zur Seite. Zudem fungiert KineSuisse als übergeordnete Anlaufstelle für Beschwerden und ist Ansprechpartnerin für Mitglieder, Klient*innen, Versicherungen sowie Registrierstellen. Dabei agiert der Verband stets mit dem Ziel einer gemeinsamen Lösungsfindung.

Weiterbildung

Die Weiterbildung ist für die fachliche und persönliche Entwicklung von Therapierenden essenziell. Bei KineSuisse findest du laufend Weiterbildungsangebote zu berufsnahen und abwechslungsreichen Themen. Im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung wird dir zudem eine kostenlose Fortbildung angeboten und mit dem Format des KineKaffees bietet sich dir der Zugang zu einem regionalen Netzwerk und zu einem geführten Fachaustausch. Mit zum Angebot gehören auch Kurse und Schulungen zur Vorbereitung auf das eidgenössische Diplom «KomplementärTherapeut*in der Methode Kinesiologie».

Austausch

KineSuisse Mitglieder werden stets aktuell über wichtige Themen, Änderungen und Richtlinien rund um den Beruf und die Berufsausübung informiert. Gleichzeitig kümmert sich der Verband um die Anliegen seiner Mitglieder, pflegt den persönlichen Austausch und schätzt die Begegnung an Weiterbildungen, an den Netzwerkveranstaltungen KineKaffee und an der jährlichen Mitgliederversammlung.

Beratung

Im passwortgeschützten Mitgliederservice von KineSuisse findest du wichtige Informationen zu Beruf und Praxisführung. Für eine persönliche Beratung kann die KineSuisse Geschäftsstelle telefonisch oder via E-Mail kontaktiert werden. Bei Beschwerden unterstützt dich der Verband, wobei dem Vorstand beratend eine Fachkommission zur Verfügung steht.

Vergünstigungen

Mitglieder von KineSuisse profitieren von verschiedenen Vergünstigungen. So können angehende Kinesiolg*innen bereits während der Ausbildung zu einem vergünstigten Beitrag Aktivmitglied werden und erhalten Zugang zum Berufsverband und allen Vorteilen. Dazu gehört die Möglichkeit, eine kollektive Berufshaftpflicht zu sehr günstigen Konditionen abzuschliessen. Zudem können Mitglieder im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung kostenlos an einer Fortbildung teilnehmen. Ebenfalls kostenlos ist der Besuch unserer regional organisierten KineKaffees und das Weiterbildungsangebot bietet Seminare und Veranstaltungen zu vergünstigten Preisen. Mitglieder von KineSuisse erhalten zudem auf unserer Website einen kostenlosen Eintrag in der Therapeut*innen Suche.

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Anmeldung

Nimm dir für die Anmeldung 20 Minuten Zeit und suche im Voraus folgende Dokumente zusammen, damit du die anschliessenden Schritte einfach abwickeln kannst:

  • AHV-Nummer
  • Ausbildungsdiplom oder Ausbildungsbestätigung
  • Falls du bereits über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügst: Kopie Versicherungspolice
Zur Person
Praxis- und Korrespondenzadresse
Praxisadresse, entspricht der Therapeutensuche und dient als Korrespondenzadresse.
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Ausbildung
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Versicherung
KineSuisse arbeitet im Bereich Versicherungen und Vorsorge seit 2009 mit solution+benefit in Murten zusammen. solution+benefit ist ein spezialisiertes Unternehmen für Verbandslösungen und hat für Sie attraktive Angebote ausgearbeitet.
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Weiteres Versicherungsangebot
KineSuisse arbeitet im Bereich Versicherungen und Vorsorge seit 2009 mit solution+benefit in Murten zusammen. solution+benefit ist ein spezialisiertes Unternehmen für Verbandslösungen und hat für Sie attraktive Angebote ausgearbeitet. Bei Fragen zum Versicherungsangebot bitte direkt bei solution+benefit nachfragen.
Dokumente

Statuten 

I. GRUNDLAGEN 

1. Name und Sitz 

1.1 Unter dem Namen „KineSuisse, Berufsverband für Kinesiologie" (Association professionnelle de kinésiologie, Associazione professionale di kinesiologia) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein, im folgenden Verband genannt, ist im Schweizerischen Handelsregister eingetragen. 

1.2 Der Sitz des Verbandes befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle.

 2. Zweck und Ziel 

2.1 Der Verband unterstützt und fördert die Interessen der professionell tätigen Kinesiologinnen und Kinesiologen in beruflicher, rechtlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht. 

2.2 Der Verband 

- nimmt die Bedürfnisse der Mitglieder wahr
- vertritt die Verbandsinteressen und die Interessen der Mitglieder gegenüber Dritten (Klientinnen/Klienten, Institutionen, Behörden, Krankenkassen, Ausbildungsträgern)
- legt die Ethikrichtlinien für die berufliche Tätigkeit der Mitglieder fest
- informiert die Mitglieder über das Verbandsgeschehen
- überprüft Aus- und Weiterbildungen der Mitglieder auf der Grundlage der geltenden Reglemente
- sichert die Qualität (berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, Berufsentwicklung)
- informiert die Öffentlichkeit über die Kinesiologie und deren Belange
- arbeitet mit anderen Verbänden und Organisationen zusammen

2.3 Der Verband ist politisch, kulturell und konfessionell unabhängig. 

3. Mitgliedschaft

3.1 Der Verband besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. 

3.2 Als Aktivmitglied wird aufgenommen, wer sich gemäss den Reglementen des Verbandes in Ausbildung befindet, seine Ausbildung absolviert hat oder die Bedingungen für einen Wiedereintritt oder Übertritt erfüllt. 

3.3 Als Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, welche die Interessen des Verbandes fördern oder unterstützen will. Passivmitglieder haben ein Mitspracherecht, es steht ihnen jedoch kein Stimmrecht zu. 

3.4 Als Ehrenmitglied kann von der Mitgliederversammlung gewählt werden, wer sich für den Verband besonders verdient gemacht hat. Das Ehrenmitglied ist von der Bezahlung des Mitgliederbeitrags befreit.

3.5 Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Statuten, Reglemente und Ethikrichtlinien des KineSuisse zu halten. Die Weiterbildungspflicht ist in einem gesonderten Reglement festgehalten. Die Aktiv- und Passivmitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag. 

3.6 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung des Verbandes. 

3.7 Der Austritt aus dem Verband kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist der Geschäftsstelle drei Monate vor Jahresende schriftlich bekannt zu geben. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres. 

3.8 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es 

- die statutarischen und reglementarischen Verpflichtungen nicht erfüllt.
- das Ansehen des Verbandes schädigt.
- gegen die Verbandsinteressen oder die Ethikrichtlinien verstösst.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen eines Ausschlusses dem Vorstand gegenüber Stellung zu nehmen. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann innert 30 Tagen ein schriftlicher Rekurs zuhanden der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Diese entscheidet endgültig. Eine Begründung des Entscheides der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich. 

3.9 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf das Verbandsvermögen. 

4. Mittel 

4.1 Die Einnahmequellen des Verbandes sind 

- Jahresbeiträge der Mitglieder
- freiwillige Gönnerbeiträge
- Erträge aus dem Verbandsvermögen
- Schenkungen, Legate und andere Zuwendungen
- weitere Einnahmequellen

4.2 Der Mitgliederbeitrag für Aktiv- und Passivmitglieder wird jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt.
Das Verbandsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

II. ORGANISATION 

5. Organe 

Die Organe des Verbandes sind 

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Fachkommission
- die Rechnungsrevision

6. Mitgliederversammlung 

6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet ordentlicherweise einmal jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt. 

6.2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung spätestens innert drei Monaten durchzuführen. Der Vorstand entscheidet, ob eine ausserordentliche Mitgliederversammlung in physischer Form abgehalten oder ob über anstehende Geschäfte auf postalischem oder digitalem Weg abgestimmt wird. Von der schriftlichen Abstimmung ausgenommen sind Statutenänderungen und Wahlen. 

6.3 Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. 

6.4 Ein an der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied kann im Maximum ein anderes Mitglied vertreten. Die Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Vollmacht. 

6.5 Das Datum der ordentlichen Mitgliederversammlung wird jeweils an der vorhergehenden Versammlung bekanntgegeben. Anträge der Mitglieder müssen spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. 

6.6 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und mindestens vier Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte. Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, werden von der Mitgliederversammlung nicht behandelt. 

6.7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlen werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder getroffen. Eine geheime Abstimmung ist dann durchzuführen, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmt. 

6.8 Statutenänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder. 

7. Kompetenzen und Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung 

- genehmigt das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
- nimmt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle ab
- genehmigt das Budget und setzt die Mitgliederbeiträge fest
- setzt die Höhe des Betrages fest, über den der Vorstand ausserhalb des Budgets in eigener Kompetenz entscheiden kann
- wählt die Präsidentin/den Präsidenten und die Mitglieder des Vorstandes
- wählt die Fachkommission
- wählt die Revisionsstelle
- fasst Beschlüsse über die auf der Traktandenliste aufgeführten Vorlagen und Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- beschliesst über Abänderungen oder Ergänzungen der Statuten
- behandelt Rekurse betreffend Ausschluss von Verbandsmitgliedern

8. Vorstand 

8.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich - mit Ausnahme des Präsidiums - selbst. Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Sie sind dreimal wieder wählbar. Vertreterinnen und Vertreter von kinesiologischen Ausbildungsinstituten dürfen nicht die Mehrheit der Vorstandsmitglieder stellen oder das Präsidium des Verbandes übernehmen.
Die Präsidentin/der Präsident muss ihren/seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.

8.2 Während des Jahres ausscheidende Vorstandsmitglieder werden an der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sich der Vorstand selbst ergänzen. 

8.3 Die Mitglieder des Vorstandes haben Anrecht auf Spesenvergütung und ein Entgelt. Sie sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrags befreit. 

9. Kompetenzen und Aufgaben des Vorstandes 

9.1 Der Vorstand führt alle Geschäfte des Verbandes, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Er wacht über die Wahrung und Einhaltung der Verbandsinteressen. 

9.2 Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident mit Stichentscheid. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. 

9.3 Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung für den Verband, wobei in finanziellen Angelegenheiten die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich ist. 

9.4 Der Vorstand
- vertritt den Verband nach aussen
- organisiert den durch die Statuten vorgesehenen Verbandsbetrieb
- erstellt das jährliche Budget und verwaltet das Verbandsvermögen
- bereitet die Mitgliederversammlung vor und erstellt die Traktandenliste
- erstellt das Protokoll der Mitgliederversammlung
- führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
- bestimmt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- behandelt Rekurse gemäss gesondertem Reglement
- kann gegenüber Mitgliedern Auflagen und Sanktionen verhängen
- setzt Kommissionen und Arbeitsgruppen ein und ernennt deren Mitglieder
- erlässt Reglemente
- kann Personal anstellen
- kann rechtliche Schritte einleiten
- schliesst die für den Verbandszweck notwendigen Verträge ab

9.5 Der Vorstand ernennt eine Prüfungskommission. Diese prüft und bewertet die berufliche Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern für eine Aufnahme in den Verband. Die Voraussetzungen für einen Verbandseintritt, sowie die Verfahren und Beurteilungskriterien werden in gesonderten Reglementen geregelt. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Anrecht auf Spesenvergütung und ein Entgelt. 

9.6 Bei Beanstandungen der Öffentlichkeit (z.B. von Klientinnen/Klienten) gegenüber KineSuisse Mitgliedern, Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern oder Beanstandungen über die Verletzung von Bedingungen der Mitgliedschaft bei KineSuisse versucht der Vorstand eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Kann innert nützlicher Frist keine Einigung erzielt werden, erweist sich eine solche zum Vorneherein als aussichtslos oder handelt es sich um Fragen von grundlegender fachlicher Bedeutung, leitet der Vorstand die Angelegenheit an die Fachkommission weiter. 

10. Fachkommission 

Die Zuständigkeit und Tätigkeit der Fachkommission werden in einem Reglement geordnet. Die Fachkommission behandelt Beanstandungen der Öffentlichkeit gegenüber Mitgliedern des KineSuisse, Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern, Beanstandungen über die Verletzung von Bedingungen der Mitgliedschaft sowie fachliche Fragen, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.
Die Fachkommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Ein Mitglied der Fachkommission darf weder dem Vorstand noch einer anderen Kommission angehören.

11. Revisionsstelle 

Die Revisionsstelle prüft, ob sich die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden und ob die Bücher ordnungsgemäss geführt sind. Die Revisionsstelle verfasst jährlich zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht. Der Vorstand stellt aufgrund dieses Berichtes Antrag auf Genehmigung der Rechnung. 

Die Revisionsstelle wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. 

12. Haftung 

Für Verpflichtungen des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. 

13. Versand und Wahrung von Fristen

 Die per Mail versandten Mitteilungen und Dokumente gelten als zugestellt, wenn ein Mitglied der Geschäftsstelle seine Mailadresse bekannt gegeben hat. 

Von Seiten des Verbandes und der Mitglieder muss der Postweg gewählt werden, wenn für Rekurse, Eingaben oder Mitteilungen eine von den Statuten vorgegebene Frist gilt. Die Dokumente müssen spätestens am letzten Tag der Frist den zuständigen Personen selbst oder der Post übergeben werden (Datum des Poststempels). 

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

14. Auflösung des Verbandes 

14.1 Die Auflösung des Verbands kann nur an einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens dafür einberufen wird. Zur Auflösung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.  

14.2 Die Liquidation des Verbandes erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatorinnen/Liquidatoren beauftragt. 

14.3 Über die Verwendung eines allfälligen Verbandsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. 

15. Inkrafttreten der Statuten

Die vorstehenden Statuten wurden am 14. Mai 2022 anlässlich der Mitgliederversammlung in Zürich genehmigt und ersetzen diejenigen vom 24. März 2007, revidiert am 25. April 2015. 


Zürich, 14. Mai 2022 


Präsidentin, Sonia Castillo
Vizepräsidentin, Tanja Oggier

Leitbild

Unsere Vision

Die Methode Kinesiologie und der Beruf KomplementärTherapeut*in Methode Kinesiologie verfügen über eine hohe Anerkennung im Schweizer Gesundheitssystem und werden interprofessionell und vorausschauend wahrgenommen.

Unsere Mission

Wir sichern die Qualität in der Aus- und Weiterbildung, setzen uns für den Berufsnachwuchs ein und vertreten die Interessen der professionell tätigen Kinesiolog*innen im berufspolitischen Umfeld. Dadurch fördern und stärken wir deren Sichtbarkeit und die der KomplementärTherapie Methode Kinesiologie.

Im Hinblick auf die Umsetzung der Vision und Mission wie auch in der Zusammenarbeit und Positionierung mit allen Partner*innen gelten für uns folgende Werte.

Professionell

Wir nehmen unsere Aufgaben gemäss den Statuten gewissenhaft wahr und repräsentieren, als übergeordnete Instanz, den Beruf und die praktizierenden Kinesiolog*innen professionell.

Beweglich

Bewegung und Interaktion stehen im Fokus unseres Denkens und Handelns. Wir vertreten und leben ein eigenständiges und identitätsstiftendes Berufsbild und fördern die Interprofessionalität.

Klar

Unsere Kommunikationskultur ist klar, zielorientiert und verständlich. Wir pflegen den Dialog auf Augenhöhe und stellen den Menschen sowie dessen Anliegen ins Zentrum.

Vorausschauend

Unser Denken und Handeln ist vorausschauend und orientiert sich an einer modernen Gesellschaft. Wir sind am Puls der Aktualität, nahbar und gemeinschaftlich ausgerichtet.

Ethik- und Verhaltensrichtlinien

Als Methode der KomplementärTherapie verfolgt die Kinesiologie im therapeutischen Prozess einen gesundheitsfördernden und ganzheitlichen Ansatz. Die Methode versteht sich als interaktive körper- und prozesszentrierte Behandlung im direkten Gespräch mit den Klient*innen. Kinesiologie steht als Ergänzung zur Schul- und Alternativmedizin. 

Mit der Mitgliedschaft beim Berufsverband KineSuisse akzeptieren die Mitglieder die folgenden Ethik- und Verhaltensrichtlinien und verpflichten sich, im Praxisalltag nach diesen zu handeln.

1. Werte und Haltungen

Im Vordergrund des therapeutischen Handelns stehen die Einzigartigkeit, das Wohlergehen und die Gesundheit der Klient*innen. KomplementärTherapeut*innen begegnen den Klient*innen mit Achtsamkeit, Empathie, Wertfreiheit und bieten einen Raum des Vertrauens an. Sie fördern die Ressourcen der Klient*innen und arbeiten lösungsorientiert, so dass die Klient*innen das eigene Potential zur Selbstregulation für den Genesungsprozess entwickeln können.
Sie fördern die Selbstwahrnehmung, das Körperbewusstsein und das Selbstbewusstsein der Klient*innen und leiten zu Selbstverantwortung und zur Selbsthilfe an.

2. Qualitätssicherung

KomplementärTherapeut*innen reflektieren ihre therapeutische Arbeit und erweitern ihre Berufskenntnisse mit regelmässigen Fort- und Weiterbildungen. Sie entwickeln die Qualität ihrer Arbeit kontinuierlich und zeitgemäss weiter. Super- und Intervision werden zur Qualitätssicherung empfohlen. 

3. Professionalität

KomplementärTherapeut*innen klären über die Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten auf und geben keine Heilversprechen ab.
Die Behandlungen beinhalten das jeweilige Behandlungsziel und regelmässige Standortgespräche über den Therapieverlauf. Die Klient*innen werden regelmässig transparent über die laufenden Kosten informiert.
KomplementärTherapeut*innen wahren die körperliche, psychische und geistige Unversehrtheit der Klient*innen. Dabei wird die professionelle Distanz eingehalten und die Selbstbestimmung der Klient*innen gefördert.
Jede Behandlung erfolgt persönlich und unmittelbar an der Klient*in.
Auf die gleichzeitige Behandlung mehrerer Klient*innen wird verzichtet.
Produktewerbung und -verkauf sind nicht Bestandteil der kinesiologischen Behandlung.

4. Respekt vor den Klient*innen als Individuen

KomplementärTherapeut*innen wählen eine klare, für die jeweiligen Klient*innen verständliche Sprache. Sie respektieren die Grenzen und die Bedürfnisse der Klient*innen. Sie behandeln alle Menschen gleich, unabhängig von Herkunft, religiöser Zugehörigkeit, Geschlecht, physischer oder geistiger Beeinträchtigung, sozialer Stellung und politischer Überzeugung. 

5. Erkennen der therapeutischen Grenzen

KomplementärTherapeut*innen kennen die Inhalte der Methodenidentifikation Kinesiologie, des Berufsbildes und der Grundlagen der KomplementärTherapie OdA KT und handeln dementsprechend.
Insbesondere handeln sie bei der Anwendung der Muskeltests nach den Beschreibungen und Grenzen gemäss METID.
Heilmittel der Kategorie A-D finden in der KomplementärTherapie Methode Kinesiologie keine Anwendung.

6. Reflexion der beruflichen Kompetenzen

KomplementärTherapeut*innen wenden nur Behandlungsmethoden an, für die sie ausgebildet sind und die sie beherrschen. Sie kennen die Grenzen ihrer fachlichen Qualifikation. Bei zu grosser eigener Betroffenheit oder Erfahren der persönlichen Grenzen, werden Klient*innen weiterverwiesen. Bei Erkennen eines körperlichen oder psychischen Notfalls wird dringend schulmedizinische Hilfe oder die Hilfe einer entsprechenden Fachperson in Anspruch genommen. 

7. Transparenz

Klient*innen werden vor der Behandlung über die Methode, Zeitrahmen und Ablauf der Behandlungen und deren Kosten informiert.
Die Behandlung wird beendet, wenn die Behandlungsziele erreicht sind, die Klient*innen das wünschen oder die Möglichkeiten der Behandlung ausgeschöpft sind.
Die Rechnungsstellung an Klient*innen erfolgt nur bei von Therapeut*innen selbst durchgeführten Behandlungen.
Die Klient*innen werden zur Beschwerdemöglichkeit bei KineSuisse informiert.

8. Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Ärztliche Diagnosen werden bei den Behandlungen berücksichtigt, wobei KomplementärTherapeut*innen die Verantwortung der Fallführung klären.
Sie greifen nicht in bestehende schulmedizinische Behandlungen oder andere Therapien ein und fördern die Zusammenarbeit mit der Schul- und Alternativmedizin und weiteren Fachpersonen.

9. Auftritt in der Öffentlichkeit

KomplementärTherapeut*innen sind sich bewusst, dass ihr Auftritt in der Öffentlichkeit den Berufsstand der KomplementärTherapie Methode Kinesiologie prägt und das Gesundheitsverhalten der Öffentlichkeit beeinflusst. 

10. Pflichten

10.1. Schweigepflicht

KomplementärTherapeut*innen wahren die Schweigepflicht. Eine Entbindung der Schweigepflicht ist nur möglich, wenn eine schriftliche Einwilligung der Klient*innen oder ihrer gesetzlichen Vertreter*innen vorliegt. 

10.2. Datenschutz

KomplementärTherapeut*innen sind besorgt, dass sämtliche Daten ihrer Klient*innen vor dem Zugriff Unberechtigter geschützt sind. 

10.3. Patientendokumentation

KomplementärTherapeut*innen führen eine angemessene, vollständige Patientendokumentation und gewähren auf Wunsch den Klient*innen Einsicht in diese Unterlagen. 

10.4. Auskunftspflicht

Wird eine Auskunft durch gesetzliche Bestimmungen von Dritten verlangt, werden die Klient*innen im Vorfeld darüber informiert. Die Weitergabe von Informationen oder Patientendokumentationen erfolgt nur mit schriftlichem Einverständnis der Klient*innen. 

10.5. Berufsbewilligung und Meldepflicht

KomplementärTherapeut*innen verfügen, wenn durch kantonale Bestimmungen verlangt, über eine Berufsbewilligung und/oder nehmen die Meldepflicht wahr. 

10.6. Berufshaftpflicht

KomplementärTherapeut*innen verfügen über eine Berufshaftpflichtversicherung und sind über den Inhalt der Abdeckung orientiert. 

11. Rechnungsstellung an Versicherungen

Die Rechnungstellung an Versicherungen beinhaltet ausschliesslich Behandlungen der Methode Kinesiologie. Verpasste Termine und alle anderen Leistungsarten werden getrennt ausgewiesen und verrechnet.
Es erfolgt keine Rechnungsstellung bei Familienangehörigen oder bei im selben Haushalt wohnenden Personen der KomplementärTherapeut*in, ausser es liegt eine entsprechende Kostengutsprache des Versicherers vor, aus der das Verhältnis zwischen Therapeut*in und Klient*in für den Versicherer ersichtlich ist.


 

Präsidentin Sonia Castillo
Vize-Präsidentin Tanja Oggier

Rheinfelden, 31. August 2022

Aufnahme- und Mitgliedschaftsreglement

1. Mitgliederkategorien

• Aktivmitglieder 

- Mitglied in Ausbildung (MiA)
- Ordentliches Mitglied (OM)
- Mitglied über 70-jährig (MÜ70)

• Ehrenmitglieder
• Passivmitglieder

2. Aufnahme als Mitglied

2.1. Aufnahme als Mitglied in Ausbildung

Voraussetzungen zur Aufnahme

• Bestätigung über eine der folgenden Eintragungen 

- als Studierende/Studierender an einem akkreditierten Bildungsgang OdA KT Methode Kinesiologie
- als Schüler/Schülerin an einer AG-Q Schule Methode Kinesiologie
- als Schüler/Schülerin an einer Kinesiologieschule

• Bezahlung des Mitgliederbeitrags
• Einreichen der schriftlichen Bestätigung zur Einhaltung der Ethikrichtlinien des KineSuisse
• Abschluss der Kollektivberufshaftpflicht von KineSuisse oder Vorweisen einer anderen Berufshaftpflichtversicherung

2.2. Aufnahme als Ordentliches Mitglied

Voraussetzung zur Aufnahme

• Vorweisen einer der folgenden Abschlüsse 

- Bestandene AG-Q Abschlussprüfung
- Branchenzertifikat OdA KomplementärTherapie Methode Kinesiologie
- Eidgenössisches Diplom KomplementärTherapie Methode Kinesiologie

Kann keiner der drei oben erwähnten Abschlüsse vorgewiesen werden, wird die Aufnahme über das KineSuisse Gleichwertigkeitsverfahren (GWV) ermöglicht. Informationen dazu siehe Prüfungs- und Gleichwertigkeitsreglemente. 

• Abschluss der Kollektivberufshaftpflicht von KineSuisse oder Vorweisen einer anderen Berufshaftpflichtversicherung
• Bezahlung des Mitgliederbeitrags
• Einreichen der schriftlichen Bestätigung zur Einhaltung der Ethikrichtlinien des KineSuisse

2.3. Aufnahme als Mitglied über 70-jährig

Voraussetzung zur Aufnahme

• Es gelten die gleichen Aufnahmebedingungen wie bei der Aufnahme als Ordentliches Mitglied 

2.4. Aufnahme als Ehrenmitglied

Als Ehrenmitglied kann von der Mitgliederversammlung gewählt werden, wer sich für den Verband besonders verdient gemacht hat. 

Voraussetzung zur Aufnahme

• Wahl durch die Mitgliederversammlung 

2.5. Aufnahme als Passivmitglied

Als Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, welche die Interessen des Verbandes fördern oder unterstützen will. 

Voraussetzung zur Aufnahme

• Bezahlung des Mitgliederbeitrags 

3. Bedingungen zum Verbleib

• Die statutarischen Bedingungen müssen eingehalten werden
• Die Jahresrechnung des Mitgliederbeitrages muss fristgerecht beglichen werden
Zudem gelten folgende weitere Bedingungen zum Verbleib

3.1. als Mitglied in Ausbildung

• Jährliche aktuelle Einreichung der Schulbestätigung des Ausbildungsinstituts mit Angabe des Ausbildungsbeginns
• Die Dauer einer Mitgliedschaft in Ausbildung ist auf sieben Jahre ab Ausbildungsbeginn beschränkt
• Verfügt über eine aktuelle Berufshaftpflicht

3.2. Als Ordentliches Mitglied

• Jährlicher Nachweis über Weiterbildung und Supervision gemäss Weiterbildungsreglement
• Verfügt über eine aktuelle Berufshaftpflicht

3.3. Als Mitglied über 70-jährig

• Jährlicher Nachweis über Weiterbildung und Supervision gemäss Weiterbildungsreglement
• Verfügt über eine aktuelle Berufshaftpflicht

3.4. Als Ehrenmitglied

• Es bestehen keine besonderen Bedingungen zum Verbleib

3.5. Als Passivmitglied

• Es bestehen keine besonderen Bedingungen zum Verbleib 

4. Inkrafttreten 

Dieses Reglement tritt per 03.05.2022 in Kraft und ersetzt das Mitgliedschaftsreglement vom 01.01.2022 


Präsidentin Sonia Castillo
Vizepräsidentin Tanja Oggier

Weiterbildungsreglement

1. Allgemeines

Die Erfüllung der Weiterbildungspflicht ist eine Voraussetzung für den Verbleib als Ordentliches und Ü70 Mitglied im Berufsverband für Kinesiologie KineSuisse. Im Jahr des Eintritts wird die Weiterbildungspflicht erlassen. 

2. Ziel der Weiterbildung

Weiterbildung wird in einem umfassenden Sinn als Bildungsleistung verstanden, die dazu dient, die beruflichen Kompetenzen und Ressourcen zu vertiefen. 

3. Dauer der Weiterbildungsperiode

Die Weiterbildungsperiode dauert ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
Die Einreichung der Weiterbildungsnachweise muss jeweils bis spätestens 31. Dezember erfolgen.

4. Umfang der Weiterbildung

Pro Weiterbildungsperiode müssen mindestens 20 Stunden à 60 Minuten Weiterbildung absolviert, nachgewiesen und von KineSuisse angerechnet werden. Die Anrechenbarkeit der Weiterbildung werden in Punkt 5 bis 8 beschrieben. 

a. Werden einem Mitglied in einer Weiterbildungsperiode mehr als die geforderten 20 Stunden angerechnet, so werden die überzähligen anrechenbaren Stunden bis zu einem Maximum von 20 Stunden auf die folgende Weiterbildungsperiode übertragen. Eine Übertragung auf weitere Perioden ist nicht möglich.
b. Werden einem Mitglied in einer Weiterbildungsperiode weniger als 20 Weiterbildungsstunden angerechnet, und ergibt es dadurch ein Minus an anrechenbaren Stunden, so müssen die zu wenig anrechenbaren Stunden in der unmittelbar folgenden Weiterbildungsperiode nachgeholt und eingereicht werden. Dies zusätzlich zu den in dieser Periode geforderten Weiterbildungsstunden.

5. Inhalte der Weiterbildung

Den inhaltlichen Schwerpunkt der Weiterbildung legt das Mitglied unter Berücksichtigung der in Punkt 7 aufgeführten Einschränkungen selbst fest.
Die Weiterbildungsstunden können beinhalten

a. Methodenspezifische Inhalte basierend auf der METID Kinesiologie
b. Inhalte welche den Grundlagen und dem Berufsbild KT entsprechen
c. Inhalte aus den Themenbereichen des Tronc Commun
d. Inhalte aus dem Bereich der Komplementär- und Alternativmedizin (KAM)
e. Lehrtätigkeiten sowie Dolmetschertätigkeiten oder Assistenzen im Bereich der Komplementär- oder Alternativtherapie/-medizin in Aus- und Weiterbildung. Anrechenbar sind in dieser Kategorie maximal 10 Stunden pro Kalenderjahr. Die Tätigkeiten sind vollständig zu dokumentieren (Kursausschreibung, Kursprogramm mit Übersicht über Kursinhalt, Bestätigung des Kursveranstalters).
f. Pädagogisch-didaktische Inhalte im Bereich der Komplementär- oder Alternativtherapie/-medizin (z.B. Kurse für Erwerb von Kompetenzen als Lehrpersonen, Supervisor*innen oder Expertentätigkeit).

6. Formen der Weiterbildung

Anerkannte Weiterbildungsformen sind 

a. Präsenz und online-präsenz
b. Seminare, Kurse, Module, Workshops, Kongresse
c. Einzel- oder Gruppensupervisionen bis maximal 10 Stunden pro Kalenderjahr bei BSO oder OdA KT zugelassenen Supervisor*innen

7. Einschränkungen

Nicht als anrechenbare Weiterbildung gelten 

a. Kurse aus den Bereichen Esoterik, Wellness, Kosmetik oder Ähnliches
b. Geistheilen, spirituelles oder magnetisches Heilen, spirituelle Methoden, Schamanismus, Astrologie, Numerologie, Aurachirurgie und Vergleichbares
c. Eigenbehandlungen, persönliche Selbsterfahrung, persönlicher Eigenprozesse, Retreat
d. Therapien oder Kurse, die nicht direkt der beruflichen Weiterbildung, sondern der Behandlung, respektive Vorbeugung persönlicher Beschwerden dienen
e. Fernunterricht, E-Learning (Aufzeichnungen/Video)
f. Selbststudium
g. Intervision
h. Kurse zur Arbeit mit Tieren
i. Kurse, die nicht dazu dienen die beruflichen Kompetenzen und Ressourcen zu erweitern und vertiefen

8. Nachweis der Weiterbildung

Die erfolgte Weiterbildung ist zwingend auf dem Formular „Weiterbildungsnachweis“ aufzulisten und mittels Kopien der Bestätigungen (Diplome, Zertifikate, Kursbestätigungen) vollständig zu belegen. 

Aus diesen Dokumenten müssen hervorgehen 

• Name der Kursteilnehmerin/des Kursteilnehmers
• Name und Unterschrift der Referentin/des Referenten oder des Veranstalters
• Name, vollständige Adresse und E-Mail des Veranstalters (Institution)
• Datum und Ort der Veranstaltung
• Kursthema
• Anzahl Stunden à 60 Min.

Die Dokumente sind vollständig auf dem Postweg einzureichen. 

9. Kontrolle der Weiterbildungspflicht

Der KineSuisse überprüft die Weiterbildungsnachweise in jährlichen Vollkontrollen auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit.
Die Rückmeldung über den Entscheid und den Saldo der Weiterbildungsstunden erfolgt schriftlich.
Die Weiterbildungsnachweise der Mitglieder werden während 5 Jahren aufbewahrt.

10. Nichterfüllen der Weiterbildungspflicht

Stellt sich bei der Weiterbildungskontrolle heraus, dass der Weiterbildungsnachweis nicht fristgerecht eingereicht wurde, erhält das betreffende Mitglied ein Erinnerungsschreiben mit der Aufforderung zur Nachreichung der fehlenden Stunden innerhalb einer Frist von 30 Tagen.
Ist der eingereichte Weiterbildungsnachweis unvollständig oder können gewisse Stunden aus formalen oder inhaltlichen Gründen nicht angerechnet werden, wird wie folgt vorgegangen:

a. Ein allfälliger Negativsaldo wird bei der Rückmeldung vermerkt und muss vom Mitglied in der nächsten Kontrollperiode ausgeglichen werden und zwar zusätzlich zu den in dieser Weiterbildungsperiode verlangten Weiterbildungsstunden. Ein Nachholen der fehlenden Stunden in späteren Weiterbildungsperioden ist nicht möglich.
b. Werden die Unterlagen im Folgejahr nicht eingereicht, erhält das Mitglied eine eingeschriebene und kostenpflichtige Mahnung mit einer Frist von 30 Tagen zur Nachreichung. Wird der Mahnung nach 30 Tagen keine Folge geleistet, wird die Ordentliche Mitgliedschaft im KineSuisse aufgehoben. Das Mitglied wird vom Verband schriftlich über diesen Entscheid informiert.

11. Fristverlängerung und Erlass der Weiterbildungspflicht

Kann ein Mitglied die notwendigen Weiterbildungsstunden nicht termingerecht einreichen, ist dem KineSuisse vor dem Einreichungstermin ein schriftlich begründetes Gesuch um Fristverlängerung oder Erlass einzureichen. Trifft das Gesuch nachträglich ein, sind die Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuches ebenfalls zu nennen. Ein Erlass der Weiterbildungspflicht wird nur aus wichtigen Gründen (z.B. Schwangerschaft, länger dauernde Krankheit) und für jeweils maximal 1 Kalenderjahr gewährt. Der Ausgangssaldo bleibt bestehen und wird auf die darauffolgende Weiterbildungsperiode übertragen. 

12. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt per 01.05.2022 in Kraft und ersetzt das Weiterbildungsreglement vom 28.10.2019. 


Präsidentin Sonia Castillo
Vizepräsidentin Tanja Oggier

Jahresbeitrags- und Gebührenliste

Jahresbeiträge 2023 / 2024                                      

Mitgliedschaft

Die Jahresbeiträge werden an der jährlichen Mitgliederversammlung für das Folgejahr beschlossen. Alle Beiträge und Gebühren werden in CHF ausgewiesen. 



2023 2024
Mitglied in Ausbildung (MiA) 100.00 100.00
Ordentliches Mitglied (OM) 390.00 390.00
Mitglied über 70J (MÜ70) 195.00 195.00
Passivmitglied (PM) 150.00 150.00

         Ein Beitritt ist jeweils zu Quartalsbeginn möglich

        Jahresbeiträge werden pro Rata verrechnet

Aufnahmen / Mutationen / Verfahren          

Aufnahmegebühr              

Neumitglied
75.00

Verfahren

Bei Abschlüssen ohne BZ OdA KT / ED oder nicht nach AG-Q

GWV KineSuisse
250.00
ggf. zusätzlich Verbandsprüfung (praktisch)
450.00

Wiederaufnahme

ehemaliges Mitglied
250.00

Kategorienwechsel

Nur per 1.1. des darauffolgenden Jahres möglich

MiA zu OM (mit BZ OdA KT oder nach AG-Q)
0.00

Der Jahresbeitrag OM wird erst im Jahr der Mutation fällig

OM zu MÜ70
0.00

Im Jahr des 70. Geburtstag gilt bereits der Tarif für MÜ70

Aktiv zu Passiv
0.00
Passiv zu Aktiv

- inter drei Jahren nach Wechsel   Aktiv zu Passiv 
0.00
- nach mehr als drei Jahren nach Wechsel Aktiv zu Passiv
250.00

Optionen

Option Kollektivberufshaftpflicht versicherung über KineSuisse

Plus
95.00
Integral
250.00

Voraussetzung für eine Mitgliedschaft bei KineSuisse ist der Abschluss der Kollektivberufshaftpflichtversicherung von KineSuisse oder das Vorweisen der Police einer anderen Berufshaftpflichtversicherung

Option Zeitschrift Forum Kinesiologie

Jahresabonnement 
46.00

Mahnungen

Mahngebühren

Zahlungserinnerung 
0.00
1. Mahnung 
25.00
2. Mahnung
50.00
WB-Nachweis Erinnerung 1. Erinnerung Nachreichung 0.00
WB-Nachweis Mahngebühr 2. Erinnerung Nachreichung 30.00

Alle Mahnungen innerhalb von 30 Tagen zu begleichen

04.03.2024

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