Statuten
I. GRUNDLAGEN
1. Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen „KineSuisse, Berufsverband für Kinesiologie" (Association professionnelle de kinésiologie, Associazione professionale di kinesiologia) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein, im folgenden Verband genannt, ist im Schweizerischen Handelsregister eingetragen.
1.2 Der Sitz des Verbandes befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle.
2. Zweck und Ziel
2.1 Der Verband unterstützt und fördert die Interessen der professionell tätigen Kinesiologinnen und Kinesiologen in beruflicher, rechtlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht.
2.2 Der Verband
- nimmt die Bedürfnisse der Mitglieder wahr
- vertritt die Verbandsinteressen und die Interessen der Mitglieder gegenüber Dritten (Klientinnen/Klienten, Institutionen, Behörden, Krankenkassen, Ausbildungsträgern)
- legt die Ethikrichtlinien für die berufliche Tätigkeit der Mitglieder fest
- informiert die Mitglieder über das Verbandsgeschehen
- überprüft Aus- und Weiterbildungen der Mitglieder auf der Grundlage der geltenden Reglemente
- sichert die Qualität (berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, Berufsentwicklung)
- informiert die Öffentlichkeit über die Kinesiologie und deren Belange
- arbeitet mit anderen Verbänden und Organisationen zusammen
2.3 Der Verband ist politisch, kulturell und konfessionell unabhängig.
3. Mitgliedschaft
3.1 Der Verband besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
3.2 Als Aktivmitglied wird aufgenommen, wer sich gemäss den Reglementen des Verbandes in Ausbildung befindet, seine Ausbildung absolviert hat oder die Bedingungen für einen Wiedereintritt oder Übertritt erfüllt.
3.3 Als Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, welche die Interessen des Verbandes fördern oder unterstützen will. Passivmitglieder haben ein Mitspracherecht, es steht ihnen jedoch kein Stimmrecht zu.
3.4 Als Ehrenmitglied kann von der Mitgliederversammlung gewählt werden, wer sich für den Verband besonders verdient gemacht hat. Das Ehrenmitglied ist von der Bezahlung des Mitgliederbeitrags befreit.
3.5 Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Statuten, Reglemente und Ethikrichtlinien des KineSuisse zu halten. Die Weiterbildungspflicht ist in einem gesonderten Reglement festgehalten. Die Aktiv- und Passivmitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag.
3.6 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung des Verbandes.
3.7 Der Austritt aus dem Verband kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist der Geschäftsstelle drei Monate vor Jahresende schriftlich bekannt zu geben. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres.
3.8 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es
- die statutarischen und reglementarischen Verpflichtungen nicht erfüllt.
- das Ansehen des Verbandes schädigt.
- gegen die Verbandsinteressen oder die Ethikrichtlinien verstösst.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen eines Ausschlusses dem Vorstand gegenüber Stellung zu nehmen. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann innert 30 Tagen ein schriftlicher Rekurs zuhanden der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Diese entscheidet endgültig. Eine Begründung des Entscheides der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.
3.9 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf das Verbandsvermögen.
4. Mittel
4.1 Die Einnahmequellen des Verbandes sind
- Jahresbeiträge der Mitglieder
- freiwillige Gönnerbeiträge
- Erträge aus dem Verbandsvermögen
- Schenkungen, Legate und andere Zuwendungen
- weitere Einnahmequellen
4.2 Der Mitgliederbeitrag für Aktiv- und Passivmitglieder wird jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt.
Das Verbandsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
II. ORGANISATION
5. Organe
Die Organe des Verbandes sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Fachkommission
- die Rechnungsrevision
6. Mitgliederversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet ordentlicherweise einmal jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt.
6.2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung spätestens innert drei Monaten durchzuführen. Der Vorstand entscheidet, ob eine ausserordentliche Mitgliederversammlung in physischer Form abgehalten oder ob über anstehende Geschäfte auf postalischem oder digitalem Weg abgestimmt wird. Von der schriftlichen Abstimmung ausgenommen sind Statutenänderungen und Wahlen.
6.3 Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.
6.4 Ein an der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied kann im Maximum ein anderes Mitglied vertreten. Die Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Vollmacht.
6.5 Das Datum der ordentlichen Mitgliederversammlung wird jeweils an der vorhergehenden Versammlung bekanntgegeben. Anträge der Mitglieder müssen spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
6.6 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und mindestens vier Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte. Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, werden von der Mitgliederversammlung nicht behandelt.
6.7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlen werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder getroffen. Eine geheime Abstimmung ist dann durchzuführen, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmt.
6.8 Statutenänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder.
7. Kompetenzen und Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
- genehmigt das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
- nimmt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle ab
- genehmigt das Budget und setzt die Mitgliederbeiträge fest
- setzt die Höhe des Betrages fest, über den der Vorstand ausserhalb des Budgets in eigener Kompetenz entscheiden kann
- wählt die Präsidentin/den Präsidenten und die Mitglieder des Vorstandes
- wählt die Fachkommission
- wählt die Revisionsstelle
- fasst Beschlüsse über die auf der Traktandenliste aufgeführten Vorlagen und Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- beschliesst über Abänderungen oder Ergänzungen der Statuten
- behandelt Rekurse betreffend Ausschluss von Verbandsmitgliedern
8. Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich - mit Ausnahme des Präsidiums - selbst. Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Sie sind dreimal wieder wählbar. Vertreterinnen und Vertreter von kinesiologischen Ausbildungsinstituten dürfen nicht die Mehrheit der Vorstandsmitglieder stellen oder das Präsidium des Verbandes übernehmen.
Die Präsidentin/der Präsident muss ihren/seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.
8.2 Während des Jahres ausscheidende Vorstandsmitglieder werden an der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sich der Vorstand selbst ergänzen.
8.3 Die Mitglieder des Vorstandes haben Anrecht auf Spesenvergütung und ein Entgelt. Sie sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrags befreit.
9. Kompetenzen und Aufgaben des Vorstandes
9.1 Der Vorstand führt alle Geschäfte des Verbandes, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Er wacht über die Wahrung und Einhaltung der Verbandsinteressen.
9.2 Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident mit Stichentscheid. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.
9.3 Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung für den Verband, wobei in finanziellen Angelegenheiten die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich ist.
9.4 Der Vorstand
- vertritt den Verband nach aussen
- organisiert den durch die Statuten vorgesehenen Verbandsbetrieb
- erstellt das jährliche Budget und verwaltet das Verbandsvermögen
- bereitet die Mitgliederversammlung vor und erstellt die Traktandenliste
- erstellt das Protokoll der Mitgliederversammlung
- führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
- bestimmt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- behandelt Rekurse gemäss gesondertem Reglement
- kann gegenüber Mitgliedern Auflagen und Sanktionen verhängen
- setzt Kommissionen und Arbeitsgruppen ein und ernennt deren Mitglieder
- erlässt Reglemente
- kann Personal anstellen
- kann rechtliche Schritte einleiten
- schliesst die für den Verbandszweck notwendigen Verträge ab
9.5 Der Vorstand ernennt eine Prüfungskommission. Diese prüft und bewertet die berufliche Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern für eine Aufnahme in den Verband. Die Voraussetzungen für einen Verbandseintritt, sowie die Verfahren und Beurteilungskriterien werden in gesonderten Reglementen geregelt. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Anrecht auf Spesenvergütung und ein Entgelt.
9.6 Bei Beanstandungen der Öffentlichkeit (z.B. von Klientinnen/Klienten) gegenüber KineSuisse Mitgliedern, Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern oder Beanstandungen über die Verletzung von Bedingungen der Mitgliedschaft bei KineSuisse versucht der Vorstand eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Kann innert nützlicher Frist keine Einigung erzielt werden, erweist sich eine solche zum Vorneherein als aussichtslos oder handelt es sich um Fragen von grundlegender fachlicher Bedeutung, leitet der Vorstand die Angelegenheit an die Fachkommission weiter.
10. Fachkommission
Die Zuständigkeit und Tätigkeit der Fachkommission werden in einem Reglement geordnet. Die Fachkommission behandelt Beanstandungen der Öffentlichkeit gegenüber Mitgliedern des KineSuisse, Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern, Beanstandungen über die Verletzung von Bedingungen der Mitgliedschaft sowie fachliche Fragen, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.
Die Fachkommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Ein Mitglied der Fachkommission darf weder dem Vorstand noch einer anderen Kommission angehören.
11. Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft, ob sich die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden und ob die Bücher ordnungsgemäss geführt sind. Die Revisionsstelle verfasst jährlich zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht. Der Vorstand stellt aufgrund dieses Berichtes Antrag auf Genehmigung der Rechnung.
Die Revisionsstelle wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.
12. Haftung
Für Verpflichtungen des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
13. Versand und Wahrung von Fristen
Die per Mail versandten Mitteilungen und Dokumente gelten als zugestellt, wenn ein Mitglied der Geschäftsstelle seine Mailadresse bekannt gegeben hat.
Von Seiten des Verbandes und der Mitglieder muss der Postweg gewählt werden, wenn für Rekurse, Eingaben oder Mitteilungen eine von den Statuten vorgegebene Frist gilt. Die Dokumente müssen spätestens am letzten Tag der Frist den zuständigen Personen selbst oder der Post übergeben werden (Datum des Poststempels).
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14. Auflösung des Verbandes
14.1 Die Auflösung des Verbands kann nur an einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens dafür einberufen wird. Zur Auflösung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
14.2 Die Liquidation des Verbandes erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatorinnen/Liquidatoren beauftragt.
14.3 Über die Verwendung eines allfälligen Verbandsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
15. Inkrafttreten der Statuten
Die vorstehenden Statuten wurden am 14. Mai 2022 anlässlich der Mitgliederversammlung in Zürich genehmigt und ersetzen diejenigen vom 24. März 2007, revidiert am 25. April 2015.
Zürich, 14. Mai 2022
Präsidentin, Sonia Castillo
Vizepräsidentin, Tanja Oggier